Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom Jahresanfang erfüllt der Leasingvertrag allein nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.
Rechnung
Damit Vorsteuer abgezogen werden darf, muss (neben anderen Voraussetzungen) eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Enthält diese Urkunde allerdings nicht die im Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben, liegt keine Rechnung vor, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigt.
Leasing: Zahlungsbeleg ist erforderlich!
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einem Leasingvertrag sind
- der Leasingvertrag, der alle im Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung beinhalten muss – auch die Umsatzsteuer, die auf das Entgelt entfällt, ist gesondert auszuweisen – und
- der Zahlungsbeleg über die Zahlung der im Vertrag vereinbarten monatlichen Leasingrate.
Wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Dienstleistungen, die zu „aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen“ Anlass geben, gelten umsatzsteuerlich jeweils mit Ablauf jenes Zeitraums als bewirkt, auf den sich die Abrechnung oder Zahlung bezieht.
Auch bei im Voraus ausgestellten sogenannten Dauerrechnungen, auf denen „bis auf weiteres“ oder bis „auf Widerruf“ steht, wird ein Zahlungsbeleg benötigt.
Stand: 29. Mai 2015
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