Der Ministerrat hat einige geplante Änderungen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für Unternehmer bekannt gegeben. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
Technische Sicherheitseinrichtungen
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4. 2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017.
Änderungen für Feste
Feste bis zu 72 Stunden
Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden (bisher 48 Stunden) im Jahr steuerlich begünstigt werden und es besteht auch keine Registrierkassenpflicht.
Zuwendungen an Mitglieder
Erhalten Vereinsmitglieder Zuwendungen im Ausmaß von höchstens € 100,00 pro Mitglied (z. B. im Rahmen eines Festes), bleibt die Steuerbegünstigung des Vereins bestehen.
Politische Parteien
Bei Festen von politischen Parteien gelten dieselben Regelungen wie bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen. Allerdings gilt die Begünstigung nur für ortsübliche Feste, d. h. der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.
Mitarbeit von vereinsfremden Personen
Auch wenn vereinsfremde Personen unentgeltlich an einem kleinen Vereinsfest mitarbeiten, sollen die steuerlichen Begünstigungen gelten.
Weitere Begünstigungen
Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten
Sofern Umsätze in Höhe von maximal € 30.000,00 außerhalb von festen Räumlichkeiten erzielt werden, sollen diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sein und eine einfache Losungsermittlung möglich sein (Kalte Hände Regel).
Kantinenbetrieb
Betreibt ein gemeinnütziger Verein eine Kantine (z. B. ein Fußballverein) wird er keine Registrierkasse anschaffen müssen, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr offen hat und der Umsatz maximal € 30.000,00 beträgt.
Kreditinstitute
Entfallen soll die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute, da sie einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen.
Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Keine Registrierkasse anschaffen müssen Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, wenn ihr Umsatz nicht über € 30.000,00 liegt.
Stand: 29. Juni 2016
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