Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.
Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:
| Bundesland | Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß | |
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Neu ab 1.4.2023 |
gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023 |
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| Burgenland | € 6,09 | € 5,61 |
| Kärnten | € 7,81 | € 7,20 |
| Niederösterreich | € 6,85 | € 6,31 |
| Oberösterreich | € 7,23 | € 6,66 |
| Salzburg | € 9,22 | € 8,50 |
| Steiermark | € 9,21 | € 8,49 |
| Tirol | € 8,14 | € 7,50 |
| Vorarlberg | € 10,25 | € 9,44 |
| Wien | € 6,67 | € 6,15 |
Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.
Stand: 26. April 2023
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