Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2018 betragen diese für steuerliche Zwecke:
| Altersgruppe | 2018 |
| 0 – 3 Jahre | € 204,00 |
| 3 – 6 Jahre | € 262,00 |
| 6 – 10 Jahre | € 337,00 |
| 10 – 15 Jahre | € 385,00 |
| 15 – 19 Jahre | € 454,00 |
| 19 – 28 Jahre | € 569,00 |
Unterhaltsabsetzbetrag
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:
| für das 1. Kind | € 29,20 p. m. |
| für das 2. Kind | € 43,80 p. m. |
| für jedes weitere Kind | € 58,40 p. m. |
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Stand: 28. November 2017
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