Sachverhalt
Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.
Der Vater behauptete, dass sein Sohn trotz starker Schmerzen und freier Kapazitäten der Fachärztin ausschließlich mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es sich um einen „neuen“ Patienten gehandelt hätte.
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellungen des Erstgerichtes haben allerdings unzweifelhaft ergeben, dass das Patientenkontigent zum Zeitpunkt des Terminwunsches des Vaters bereits zur Gänze erschöpft war, unabhängig davon, ob der erkrankte Sohn bereits vorher schon Patient war.
Die Ärztin kannte den Rezensionsverfasser nicht persönlich und forderte ihn daher wiederholt erfolglos auf, die Bewertungen zu löschen.
Letztlich entschied der OGH, dass mit der auf der Plattform veröffentlichten Rezension der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei.
Der Medizinerin wurde eine Entschädigung i. H. v. € 2.000,00 zugesprochen. Außerdem wurde die Löschung des negativen Bewertungseintrags angeordnet.
Stand: 25. Mai 2025
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