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Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. Zur Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 gilt laut der im Jahr 2019 novellierten Sachbezugswerteverordnung und einer entsprechenden BMF-Info Folgendes:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Für Anschaffungen ab 1.1.2020 gilt die Grenze von 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkws ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km. Dieser Wert verringert sich in den Jahren 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm (neue Sachbezugswerteverordnung). Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2020 zugelassen wurden, gelten weiterhin die Grenzwerte entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. Somit gelten folgende Werte für Anschaffungen in den Jahren:

  • 2016: 130 g CO2/km
  • 2017: 127 g CO2/km
  • 2018: 124 g CO2/km
  • 2019: 121 g CO2/km

Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Olivier Le Moal - stock.adobe.com

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